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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2633/09

Datum:
24.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 2633/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.9A2633.09.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. März 2007 und deren Wider-spruchsbescheid vom 7. August 2007 werden in¬soweit aufgehoben, als die Klägerin für das Ver¬anlagungsjahr 2005 zu einer Abwasserabgabe von mehr als 582.949,30 Euro herangezogen worden ist.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll¬streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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