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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 2184/08

Datum:
05.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 2184/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1205.9A2184.08.00
 
Normen:
§ 7 GebG NRW; § 4 IFG NRW; Tarifstellen 15c und 30.4 AGT zur AVerwGebO NRW; Tarifstelle 1.2 GT zur VerwGebO IFG NRW; Richtlinie 2003/04/EG
Leitsätze:

1. Zu den möglichen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Umweltinformationen im Land NRW im Zeitraum zwischen dem 14.2.2005 (Außerkrafttreten des UIG Bund 2001) und dem 18.4.2007 (Inkrafttreten des UIG NRW).

2. Die Beantwortung einer Anfrage, ob ein bestimmtes Flurstück innerhalb einer Wasserschutzzone liegt, stellt keine umfassende schriftliche Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, sondern eine gebührenfreie einfache schriftliche Auskunft dar, wenn es dazu lediglich einer Nachschau im Liegenschaftskataster und eines Abgleichs mit der in Betracht kommenden Wasserschutzgebietskarte bedarf. Ein erheblicher Vorbereitungsaufwand i.S.d. Tarifstelle 15c.2 AGT folgt nicht daraus, dass zeitgleich mehrere einfache schriftliche Auskünfte begehrt werden.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Bescheide des Beklagten vom 7. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 19. September 2007, vom 22. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 20. September 2007, vom 29. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007, vom 21. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 10. Oktober 2007, vom 7. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007, vom 9. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 9. Oktober 2007 und vom 6. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 15. Oktober 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.142,00 € festgesetzt.

 
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