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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 E 879/11

Datum:
07.09.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 E 879/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0907.8E879.11.00
 
Tenor:

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

 
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