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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 1729/10

Datum:
23.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 1729/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0523.8B1729.10.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (vgl. hierzu die Aufstellung im Schriftsatz der Beigeladenen vom 23. Februar 2011, S. 1, sowie im Schriftsatz der Beigeladenen vom 4. Mai 2011), wird das Verfahren eingestellt. Der Be¬schluss des Ver-waltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 2010 ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde der Beigeladenen der vorgenannte Be¬schluss des Verwaltungsge¬richts Gelsenkirchen geändert.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antrag¬stellerin (17 K 4186/10) gegen den - der Beigeladenen erteilten - Bescheid des Antragsgegners vom 7. September 2010 wiederherzustellen, wird abge¬lehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergericht¬lichen Kosten der Bei-geladenen tragen die Antragstellerin zu 8/10

und der Antragsgegner und die Beigeladene zu jeweils 1/10.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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