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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 165/11

Datum:
06.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 165/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.7B165.11.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1177/10 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 22. Mai 2009 in der Fassung der Ände-rungsgenehmigungen vom 28. Mai 2010 und vom 13. August 2010 zur „Errichtung eines Einfamilien-hauses mit Garage“ auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 3, Flurstücke 1355 und 1939 (B.---straße 16a) in B1. wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Garage nebst Zufahrt bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht genutzt werden darf. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

 
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