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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 965/11

Datum:
29.08.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 965/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0829.6A965.11.00
 
Schlagworte:
Übernahme Beamtenverhältnis Höchstaltersgrenze Bestandskraft Vertrauensschutz Folgenbeseitigungslast
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Lehrers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe trotz Überschreitung des Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F..

Eine Übergangsregelung, die Laufbahnbewerbern, deren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage der unwirksamen Höchstaltersgrenze der LVO NRW a.F. bestandskräftig abgelehnt worden war, die Übernahme ohne Einhaltung einer Altersgrenze eröffnet, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten.

Die bestandskräftige Ablehnung eines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage der unwirksamen Höchstaltersgrenze der LVO NRW a.F. steht einem Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme aufgrund einer Folgenbeseitigungslast regelmäßig entgegen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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