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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 656/11

Datum:
27.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 656/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0627.6E656.11.00
 
Schlagworte:
Kostenfestsetzungsverfahren Erinnerung Beschwerde Beschwerdebefugnis
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren.

Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den Beteiligten dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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