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Erfolglose Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren.
Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den Beteiligten dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
2Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist bereits unzulässig, weil sie nicht beschwerdebefugt sind.
3Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des dem Kostenfestsetzungsverfahren vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens ist nicht befugt, in dem allein dem Kostenausgleich zwischen den betroffenen Beteiligten des vorausgegangenen Verfahrens dienenden Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2011 10 E 274/11 -, und vom 25. Januar 2011- 1 E 32/11 -, juris, mit zahlreichen Nachweisen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da lediglich eine Festgebühr anfällt (vgl. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502).
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.