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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 584/11

Datum:
25.07.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 584/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0725.6E584.11.00
 
Schlagworte:
Einigungsgebühr Mitwirkung Vergleichsvorschlag
Leitsätze:

Für eine Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG (Einigungsgebühr) reicht es aus, wenn dieser den Einigungs- oder Vergleichsvorschlag prüft, den von ihm vertretenen Beteiligten berät und (auch) aufgrund seiner Bemühungen die Einigung zustande kommt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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