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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 561/11

Datum:
06.09.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 561/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0906.6E561.11.00
 
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde einer Lehrerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten wird der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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