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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 E 305/11

Datum:
06.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 E 305/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0606.6E305.11.00
 
Schlagworte:
Erledigung materielle Erledigung Erledigungsgebühr
Leitsätze:

Die in Nr. 1002 VV RVG vorausgesetzte Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Erledigung der Rechtssache muss sich auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits beziehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 
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