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Streitwert für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Zuweisung einer Tätigkeit.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen
3Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Mit Blick darauf, dass das Verfahren 12 L 1190/10 im Wesentlichen lediglich der (vorläufigen) Sicherung des mit der Klage 12 K 2878/10 verfolgten Begehrens diente, ist die Festsetzung eines Streitwertes in Höhe des um die Hälfte reduzierten Auffangwertes (§§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG) nicht zu beanstanden.
4Der Antragsteller erstrebt mit seiner Klage die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Tätigkeit des Geschäftsführers der Stiftung für Hochschulzulassung (dauerhaft) zuzuweisen. Insoweit sind die speziellen Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG, wonach sich die Bemessung des Streitwertes bei Streitigkeiten, die Statusfragen betreffen, am Mehrfachen des Endgrundgehalts orientiert, nicht einschlägig. Das Klageverfahren betrifft insbesondere nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG. Hiermit ist allein die Verleihung eines statusrechtlich anderen Amtes mit - wie im Falle der Beförderung oder des Wechsels in eine höhere Laufbahn - besoldungsmäßigen Auswirkungen gemeint.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 6 E 424/10 -, juris.
6Genügende Anhaltspunkte, die im Klageverfahren eine Bestimmung des Streitwertes abweichend vom Auffangwert nahelegen (vgl. § 52 Abs. 1 und 2 GKG), sind nicht erkennbar. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, welcher materielle Wert dem Klagebegehren zuzumessen ist.
7Vor diesem Hintergrund vermögen die Einwände, die der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung im Verfahren 12 L 1190/10 erhoben hat, die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes auf das 6,5fache des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 BBesO nicht zu rechtfertigen.
8Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).