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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 975/11

Datum:
19.09.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 975/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0919.6B975.11.00
 
Schlagworte:
Beschleunigungsgebot Disziplinarverfahren Bewerbungsverfahrensanspruch Beförderung Eignung
Leitsätze:

1. Der Dienstherr kann einen Beamten im Auswahlverfahren wegen eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens unberücksichtigt lassen.

2. Ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot führt nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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