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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 928/11

Datum:
29.09.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 928/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0929.6B928.11.00
 
Schlagworte:
Qualifikationsvergleich Beurteilungsmaßstab mittlerer Dienst gehobener Dienst Plausibilisierung Verwendungsaufstieg
Leitsätze:

Wird anlässlich einer Beförderungsentscheidung im Bereich der Polizei bei einem Qualifikationsvergleich der Bewerber eine im Statusamt A 9 BBesO (mittlerer Dienst) erteilte Beurteilung um eine ganze Notenstufe geringer bewertet als eine im Statusamt A 9 BBesO (gehobener Dienst) erteilte Beurteilung, bedarf dies der Plausibilisierung. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2008 – 6 B 826/08 –, Juris.)

Ein diese Abwertung tragender Unterschied in den Beurteilungsmaßstäben zwischen den Vergleichsgruppen A 9 BBesO (mittlerer Dienst) und A 9 BBesO (gehobener Dienst) wird mit dem Hinweis auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen zum mittleren Dienst (Laufbahnabschnitt I) einerseits und zum gehobenen Dienst (Laufbahnabschnitt II) andererseits (vgl. § 9 und § 11 LVOPol NRW) sowie die abweichende Dauer des Vorbereitungsdienstes (§ 10 und § 12 LVOPol NRW) nicht plausibel aufgezeigt.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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