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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 895/11

Datum:
11.08.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 895/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0811.6B895.11.00
 
Schlagworte:
Leitende Funktion auf Probe Probezeit Nichtbewährung Versetzung Anordnungsgrund Beurteilung Beurteilungsgrundlagen
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Leitenden Gesamtschuldirektorin, sie nach Beendigung der Probezeit nach § 22 LBG NRW trotz Feststellung der Nichtbewährung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig auf ihrer leitenden Funktion zu belassen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerde¬ver¬fahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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