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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 88/11

Datum:
02.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 88/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.6B88.11.00
 
Schlagworte:
Abordnung dienstliches Bedürfnis
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminaloberkommissars auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abordnungsverfügung

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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