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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 60/11

Datum:
21.03.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 60/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0321.6B60.11.00
 
Schlagworte:
Entlassung Entlassungsverfügung Widerrufsbeamter Beamter auf Widerruf Vorbereitungsdienst Zweite Staatsprüfung Nichtbestehen Wiederholbarkeit Personalrat Gleichstellungsbeauftragte
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag einer Beamtin auf Widerruf, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage auf Aufhebung der Verfügung, mit der sie aus dem Vorbereitungsdienst entlassen worden ist, wiederherzustellen.

Kann eine Lehramtsanwärterin aufgrund ihres zweimaligen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung gem. § 41 Abs. 1 OVP NRW bzw. aus Gründen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen weiteren Prüfungsversuch unternehmen, ist das grundsätzlich bei der Entlassungsentscheidung von Widerrufsbeamten gegebene Ermessen auch dann „auf Null“ reduziert, wenn die (zu Unrecht) erfolgte Einstellung in den Vorbereitungsdienst (auch) auf einem IT-Fehler des Dienstherrn beruhte.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfah-ren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S. aus I. beigeordnet.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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