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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 509/11

Datum:
30.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 509/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0530.6B509.11.00
 
Schlagworte:
Anordnungsanspruch Beförderung Bewerbungsverfahrensanspruch Zusicherung Stellenfreihaltung
Leitsätze:

Ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung, die dem Polizeipräsidium zugewiesene Stelle bis zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, ist nicht gegeben, wenn der Antragsgegner zusichert, die streitige Beförderungsplanstelle bis zum Abschluss des zugehörigen Hauptsacheverfahrens freizuhalten.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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