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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 506/11

Datum:
20.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 506/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0620.6B506.11.00
 
Schlagworte:
Versetzung Spannungsverhältnis Auswahlermessen Verschulden
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Oberstudienrats auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen seine Versetzung an eine andere Schule.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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