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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 471/11

Datum:
16.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 471/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0616.6B471.11.00
 
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Widerruf Dienstunfähigkeit
Leitsätze:

Der Dienstherr macht von dem ihm bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf nach § 23 Abs. 4 BeamtStG zustehenden Ermessen nicht hinreichend Gebrauch, wenn er sich bei seiner Prognoseentscheidung, dass der Widerrufsbeamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht mehr erreichen kann, an die in § 7 OVP NRW vorgesehene Obergrenze von sechs Monaten für die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gebunden fühlt.

 
Tenor:

Die Beschwerden des Antragsgegners und der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner zu 6/10 und die Antragstellerin zu 4/10.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.

 
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