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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 43/11

Datum:
28.03.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 43/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0328.6B43.11.00
 
Schlagworte:
Konkurrentenstreitverfahren Beurteilung Ausschöpfung Qualifikationsgleichstand Hilfskriterium Dienstalter Entlassung Gleichstellung Öffnungsklausel
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Konkurrentenstreitverfahren um die Stelle eines Realschulkonrektors.

Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der Konkurrenten kann der Dienstherr grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Es ist danach nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Dienstherr das Dienstalter als Hilfskriterium heranzieht und bei dessen Berechnung Dienstzeiten außer Betracht lässt, die vor einer Entlassung aus einem früheren Beamtenverhältnis liegen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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