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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 35/11

Datum:
19.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 35/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0419.6B35.11.00
 
Schlagworte:
Kriminalkommissar dienstliche Beurteilung Absenkung Begründung Abweichungsbegründung Hauptmerkmal Submerkmale Voreingenommenheit
Leitsätze:

Auch wenn die Absenkung der dienstlichen Beurteilung eines Polizeibeamten durch den Endbeurteiler auf einen Quervergleich gestützt wird, muss sie nicht "linear" erfolgen, also weder in Bezug auf alle Haupt- und Submerkmale noch in Bezug auf alle einem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale gleichmäßig.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstinstanzlich angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7. trägt dieser bzw. tragen diese selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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