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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 335/11

Datum:
20.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 335/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0420.6B335.11.00
 
Schlagworte:
Polizeioberkommissar Beförderung Auswahlentscheidung Anlassbeurteilung Regelbeurteilung Vorbeurteilung Vergleichbarkeit Leistungszeitraum Aktualität
Leitsätze:

Erfolgreiche Beschwerde gegen die im Konkurrentenstreitverfahren eines Polizeioberkommissars erlassene einstweilige Anordnung.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für nach dem Regelbeurteilungs-zeitpunkt beförderte Polizeibeamte Anlassbeurteilungen zu erstellen und diese zu treffenden Beförderungsentscheidungen zugrunde zu legen (wie Beschluss vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 -.

Ergibt der Leistungsvergleich auf der Grundlage von aktuellen Regel- und Anlassbeurteilungen einen Qualifikationsgleichstand, kann es sachgerecht sein, dass der Dienstherr beim weiteren Leistungsvergleich die aktuelle Regelbeurteilung des zwischenzeitlich anlassbeurteilten Bewerbers außer Betracht lässt und auf vergleichbare frühere Regelbeurteilungen der Bewerber zurückgreift.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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