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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 286/11

Datum:
02.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 286/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.6B286.11.00
 
Schlagworte:
Beförderung Bestenauslese Frühere dienstliche Beurteilung Inhaltliche Auswertung
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde gegen eine im Konkurrentenstreitverfahren eines Kriminaloberkommissars erlassene einstweilige Anordnung.

Wird im Rahmen eines Leistungsvergleichs auf frühere Beurteilungen zurückgegriffen, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass für die Auswahlentscheidung der aktuelle und nicht ein in der Vergangenheit liegender Leistungsstand maßgeblich ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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