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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1760/10

Datum:
22.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1760/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0222.6B1760.10.00
 
Schlagworte:
Umsetzung Anordnungsgrund D.IV. Q (Anordnungsgrund)
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Dienstherrn, eine Stelle vorläufig nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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