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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1420/10

Datum:
03.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1420/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0203.6B1420.10.00
 
Schlagworte:
Professur Universitätsprofessor Berufungskommission Vorsitzender Fachbereichsrat
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Bewerbers um eine W2-Professur für Sprachwissen-schaft auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Stelle bis zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Nach § 3 Abs. 8 der Ordnung über das Verfahren zur Berufung von Professorin-nen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 11. Februar 2008 muss die (Neu-)Wahl des Vorsitzenden der Berufungskommission durch den Fachbereichsrat erfolgen. Das gilt auch, wenn die Berufungskommission bereits ihre Arbeit aufgenommen hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die W2-Universitätsprofessur für Sprachwissenschaft, Schwerpunkt Niederdeutsch, an der X. X1. -Universität vorläufig nicht mit dem Beigeladenen bzw. einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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