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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1395/11

Datum:
19.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1395/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1219.6B1395.11.00
 
Schlagworte:
Nebentätigkeit Genehmigung Widerruf
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsge-nehmigung.

Zu den Begründungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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