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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1334/11

Datum:
24.11.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1334/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1124.6B1334.11.00
 
Schlagworte:
Beschwerdebegründung Begründungsfrist
Leitsätze:

Unzulässige Beschwerde wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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