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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1314/11

Datum:
12.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1314/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1212.6B1314.11.00
 
Schlagworte:
Beförderung Auswahlentscheidung maßgeblicher Zeitpunkt Disziplinarverfahren
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Polizeikommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten Behörden-)Entscheidung maßgeblich.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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