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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1069/11

Datum:
10.10.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1069/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1010.6B1069.11.00
 
Schlagworte:
Leitende Funktion auf Probe Probezeit Nichtbewährung Neubeurteilung Vorwegnahme der Hauptsache Anordnungsgrund
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Konrektors auf (vorläufige) Neubeurteilung seiner Leistun-gen in leitender Funktion auf Probe als Schulleiter einer Grundschule (§ 22 LBG NRW) nach Feststellung seiner Nichtbewährung am Ende der Probezeit.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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