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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1065/11

Datum:
19.09.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1065/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0919.6B1065.11.00
 
Schlagworte:
Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II Widerruf Eignung
Leitsätze:

Erfolgreicher Antrag eines Polizeihauptmeisters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II.

Der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 LVOPol kommt erst dann in Betracht, wenn die Nichteig-nung des Beamten feststeht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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