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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 523/09

Datum:
11.03.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 523/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0311.6A523.09.00
 
Schlagworte:
Ministerialrat vorgezogener Ruhestand einstweiliger Ruhestand Haupt- und Hilfsantrag Bestandskraft Zurruhesetzung Versetzung in den Ruhestand Personaleinsatzmanagement Veränderung des Behördenaufbaus
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines bereits in den vorgezogenen Ruhestand versetzten Ministerialrats a.D., der mit seiner Klage die Neubescheidung seines Antrags auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Antragsablehnung, begehrt.

Wer bereits bestandskräftig in den vorgezogenen und damit endgültigen Ruhestand versetzt worden ist, kann nicht mehr in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils bis 80.000 Euro festgesetzt.

 
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