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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 403/11

Datum:
18.07.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 403/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0718.6A403.11.00
 
Schlagworte:
Beamtenverhältnis auf Probe Höchstaltersgrenze Laufbahnverordnung Ausnahme Gleichstellungsbeauftragte Vertrauensmann der Schwerbehinderten
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage eines Lehrers abgewiesen worden ist, ihn trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen.

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Februar 2009 - 2 C 18.09 - aufgezeigten Anforderungen an die Höchstaltersgrenze sind in den Neuregelun-gen nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW n.F hinreichend um-gesetzt.

Die Neuregelungen stehen der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe entgegen, wenn der Beamtenbewerber seinen Verbeamtungsantrag in der Übergangszeit zwischen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. – und dem Inkrafttreten der Neuregelungen am 18. Juli 2009 gestellt hat und die Voraussetzungen auf der Grundlage der neu gefassten Bestimmungen nicht erfüllt.

In einem solchen Fall ist es gem. § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, dass die Gleich-stellungsbeauftragte und der Vertrauensmann der Schwerbehinderten an der Ent-scheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht beteiligt worden sind.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.

 
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