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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2415/08

Datum:
14.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2415/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0414.6A2415.08.00
 
Schlagworte:
Polizeikommissar Laufbahnverordnung Fachhochschulausbildung Laufbahnabschnitt Aufstieg prüfungsfrei
Leitsätze:

Polizeibeamte, die gemäß § 4 Abs. 3 der nordrhein-westfälischen Laufbahn-verordnung der Polizei (LVOPol 1995) bereits „prüfungsfrei“ in ein Amt des Laufbahnabschnittes II aufgestiegen sind, können nicht mehr zur Fachhochschulausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen werden.

Die in § 13 Abs. 1 LVOPol 1995 enthaltene Beschränkung der Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II auf Beamte des Laufbahnabschnitts I ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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