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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1889/10

Datum:
09.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1889/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0509.6A1889.10.00
 
Schlagworte:
Beurteilung Richtsatz Richtsatzüberschreitung Obergrenze Beurteilungsmaßstab Einzelfallgerechtigkeit Prädikatsbeurteilung
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Polizeibeamten gegen seine dienstliche Beurteilung.

Zu den Zwecken der Richtsätze (Obergrenzen) für Beurteilungen mit einer Gesamtnote von vier oder fünf Punkten (Nr. 8.2.2 BRL Pol).

Die potentiell in einem Widerspruch zueinander stehenden Prinzipien der Richtsatzwahrung und der Einzelfallgerechtigkeit sind im konkreten Anwendungsfall miteinander in einen optimalen Ausgleich zu bringen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November – 6 A 1474/04 –).

Das Vorliegen einer größeren Leistungsdichte in der Vergleichsgruppe aufgrund der Zusammenfassung von Polizeibeamten der sog. I. und II. Säule (Fachhochschulabsolventen) ist angesichts der Ausbildungsinhalte des Fachhochschulstudiums, das neben theoretischen Grundlagen auch auf das Sozialverhalten bezogene Praxistrainings umfasst, auch hinsichtlich des Hauptmerkmals „Sozialverhalten“ nachvollziehbar.

 
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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