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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1875/10

Datum:
26.08.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1875/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0826.6A1875.10.00
 
Schlagworte:
Regelbeurteilung Gesamturteil Beurteilungsmaßstab Vergleichsgruppe Richtsätze Abweichungsbegründung Beurteilungsbeitrag
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Zulassung der Berufung, der sich mit seiner Klage gegen eine dienstliche Beurteilung wendet.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.

 
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