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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1495/10

Datum:
07.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1495/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0407.6A1495.10.00
 
Schlagworte:
Polizeihauptkommissar dienstliche Beurteilung Plausibilität "Regelvermutung" Begründung
Leitsätze:

Erfolgreiche Klage eines Polizeihauptkommissars gegen die ihm erteilte dienstliche Beurteilung.

Es ist rechtsfehlerhaft, einer dienstlichen Beurteilung unabhängig von dem Ergebnis der dem Beamten im niedrigeren statusrechtlichen Amt erteilten Beurteilung als Grundsatz zugrunde zu legen, dass das Gesamtergebnis der ersten Beurteilung im statusrechtlichen Amt nach einer Beförderung auf 3 Punkte lautet (wie Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 6 B 368/10 - und vom 4. März 2011 - 6 A 2720/09 -).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, die dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Juli 2008 erteilte dienstliche Beurteilung vom 19. November 2008 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro fest¬gesetzt.

 
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