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Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Klage einer Lehrerin abgewiesen worden ist, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW n.F. in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden.
Einzelfall einer Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens durch die Behörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
4Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
5Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu Unrecht nach § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich angesehen. Es habe nämlich verkannt, dass die hier nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW getroffene Entscheidung, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, im Ermessen der Behörde stehe. Eine Beeinflussung der Sachentscheidung durch den Verfahrensfehler sei folglich nicht auszuschließen.
6Dieses Vorbringen bietet keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das folgt schon aus dem unzutreffenden Ausgangspunkt des Zulassungsvorbringens, die Bezirksregierung N. habe ihre Entscheidung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW getroffen. Sie stützt sich vielmehr ausdrücklich auf den der Behörde kein Ermessen eröffnenden Wiederaufgreifens-tatbestand des § 51 Abs. 1 VwVfG NRW (Nr. 1, nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen).
7Unabhängig davon wird mit diesem Vorbringen verkannt, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens das Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist und ausweislich der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache mangels eines Entscheidungsspielraums nicht beeinflusst hat.
8Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
9Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
10Dem Vorbringen der Klägerin zu diesem Zulassungsgrund lässt sich bereits keine ausformulierte Rechtsfrage entnehmen. Soweit sich unter Berücksichtigung des übrigen Zulassungsvorbringens ihrem Vortrag sinngemäß die Frage entnehmen lässt, "ob die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei einer Entscheidung nach § 48 VwVfG NRW dazu führt, dass die Entscheidung unwirksam ist und deshalb über den Antrag (auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) erneut zu entscheiden ist", fehlt es darüber hinaus an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).