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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1183/10

Datum:
28.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1183/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0628.6A1183.10.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz Schadensabwendung Zurruhesetzung Verzögerung Rechtsmittel Antrag Erinnerung
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Lehrers auf Zulassung der Berufung, der mit seiner Klage Schadensersatz wegen verspäteter Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand begehrt.

Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Versetzung in den Ruhestand ist aufgrund des Rechtsgedankens des § 839 BGB ausgeschlossen, wenn es der geschädigte Beamte vorwerfbar versäumt hat, den Schaden durch einen früheren Antrag auf Zurruhesetzung oder durch ein Bemühen um eine beschleunigte Bearbeitung abzuwenden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 22.187,50 Euro festgesetzt.

 
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