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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1156/08

Datum:
04.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1156/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0404.6A1156.08.00
 
Schlagworte:
Schadensersatz Beförderung Kausalität hypothetischer Kausalverlauf Beurteilung Ausschöpfung
Leitsätze:

Erfolglose Klage eines Polizeihauptkommissars auf Gewährung von Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung.

Zur adäquaten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden als Voraussetzung für die Begründetheit des Schadensersatzanspruchs.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 25.000,- EUR festgesetzt.

 
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