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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 563/11

Datum:
06.05.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 563/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.5B563.11.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2011 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 2515/11 (VG Köln) gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums L. vom 21. April 2011 wird hinsichtlich der Untersagung einer Versammlung auf der Fläche "B. Markt" mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen Folge zu leisten ist.

Unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Drittel, der Antragsteller zu zwei Dritteln. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner allein.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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