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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 412/11

Datum:
14.06.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 412/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0614.5B412.11.00
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2011 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 1295/11 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Februar 2011 wird hinsicht-lich der Regelungen in Ziffern 2 und 3 der Ordnungs¬verfügung wiederhergestellt, hinsichtlich der Andro¬hung der Ersatzvornahme angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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