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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 1045/09

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 A 1045/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:1208.5A1045.09.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Ingewahrsamnahme der Klägerin am 17. Januar 2008 von Beginn an (1:15 Uhr) rechtswidrig war.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung erster Instanz trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckba¬ren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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