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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1162/10

Datum:
28.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1162/10
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0228.4B1162.10.00
 
Schlagworte:
Nichtraucherschutz Gaststätte Einkaufszentrum Lauffläche offen
Normen:
NiSchG NRW § 4 Abs. 1; NiSchG NRW § 4 Abs. 2
Leitsätze:

§ 4 Abs. 2 NiSchG NRW setzt voraus, dass die Gastfläche von weniger als 75 qm durch eigene Wände und Decken abgeschlossen ist.

Der umfassende Schutzanspruch des Nichtraucherschutzgesetzes NRW erfordert, dass durch Zulassung der Rauchergaststätte unfreiwillige Gefährdungen durch Passivrauchen nicht nennenswert erhöht werden. Bei einer allseits offenen Anlage in einem Gebäude ist dies nicht der Fall (hier: Gaststätte in der Lauffläche eines Einkaufszentrums). Ob für das Gebäude selbst ein umfassendes Rauchverbot gilt, ist unerheblich.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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