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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 1449/08

Datum:
12.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 A 1449/08
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0412.4A1449.08.00
 
Leitsätze:

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gewerbetreiben-den führt nicht zur Unterbrechung des gerichtlichen Klageverfahrens gegen eine Gewerbeuntersagung.

Eine bei Erlass rechtmäßige Gewerbeuntersagung wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wird durch nachfolgende insolvenzrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 12 GewO nicht rechtswidrig; während der dort genannten Zeitabschnitte darf die Gewerbeuntersagung jedoch nicht vollzogen werden.

Bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden darf die Ordnungsbehörde in der Untersagungsverfügung unmittelbaren Zwang androhen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll¬streckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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