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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 411/07

Datum:
24.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 411/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0224.3A411.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3790/06
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 2. Dezember 2004, 6. Oktober 2005 und 4. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2006 und des Bescheides vom 10. Mai 2007 verpflichtet, das der Klägerin zustehende Ruhegehalt für den Zeitraum ab Dezember 2004 in der Weise neu zu regeln, dass dieses zusammen mit dem ihr zustehenden (nach § 57 BeamtVG gekürzten) Witwengeld den Mindestbetrag nach § 54 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (ungeregeltes Ruhegehalt zuzüglich 20 % des der Klägerin zustehenden (nach § 57 BeamtVG gekürzten) Witwengeldes) erreicht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen – unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - das beklagte Land 80 vom Hundert und die Klägerin 20 v.H. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen das beklagte Land 73 v.H. und die Klägerin 27 v.H.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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