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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 D 63/09.NE

Datum:
29.09.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 D 63/09.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0929.2D63.09NE.00
 
Tenor:

Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 5. wird abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller zu 1. bis 3. jeweils 2/9, die Antragsteller zu 4. und 5. als Gesamtschuldner 2/9 sowie die Antragstellerinnen zu 6. und 7. als Gesamtschuldner 1/9. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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