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Zum Streitwert beim qualifizierten Dienstunfall
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 17.803,92 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
2Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg.
3Der Streitgegenstand des Verfahrens erster Instanz rechtfertigt es, den Streitwert auf den tenorierten Betrag festzusetzen. Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung ist der Gegenstand des Klageverfahrens, welcher maßgeblich durch das Begehren im Sinne des § 88 VwGO bestimmt wird (§ 52 Abs. 1 GKG). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Streitwert in Verfahren, welche die Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG zum Gegenstand haben, nach den Grundsätzen zum beamtenrechtlichen Teilstatus richtet. Er ist danach in Höhe des 24fachen Monatsbetrages festzusetzen, welcher sich aus der Differenz zwischen dem nach § 37 Abs. 1 BeamtVG erhöhten und dem dem Beamten bereits gewährten Unfallruhegehalt ergibt (hier unstreitig 24 x 741,83 Euro = 17.803,92 Euro).
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 – 2 B 53/99 –, NWVBl. 2000, 176 = juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 C 09.1537 –, juris Rn. 8 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 23. August 2010 – 5 OA 167/10, juris Rn. 6; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Juni 2011, § 37 BeamtVG Rn. 20.
5Soweit der Kläger neben der Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von erhöhtem Unfallruhegehalt die "Anerkennung" des Unfallereignisses als qualifizierten Dienstunfall mit beantragt hat, ist dies für die Streitwertbemessung nicht gesondert zu berücksichtigen. Denn eines (vorgeschalteten) besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf es beim sog. qualifizierten Dienstunfall – anders als beim "einfachen" Dienstunfall nach § 31 BeamtVG - nicht. Das spricht gegen ein eigenständig im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG zu würdigendes (wirtschaftliches) Interesse an einer solchen "Anerkennung".
6Dem wie dargestellt ermittelten Streitwert ist der Betrag von 80.000,00 Euro nicht hinzuzurechnen. Richtig ist zwar, dass § 43 Abs. 1 BeamtVG eine einmalige Unfallentschädigung in dieser Höhe im Falle des hier in Rede stehenden qualifizierten Dienstunfalls als eine weitere gesetzliche Folge vorsieht. Gleichwohl stünde einer Berücksichtigung dieses Betrages bei der Ermittlung des Streitwertes die bereits genannten Regelung des § 52 Abs. 1 GKG entgegen, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger zu bestimmen ist.
7Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. August 2010 – 5 OA 167/10 –, a. a. O., Rn. 8.
8Der Kläger hat mit seinem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren, welcher darauf gerichtet war,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BEV vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 zu verpflichten, den Unfall vom 24. März 2005 als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen und erhöhtes Ruhegehalt nach § 37 BeamtVG zu zahlen,
10deutlich gemacht, dass die finanzielle Bedeutung dessen, was er – als Unfallfürsorgeleistungen – zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, allein durch das erhöhte Unfallruhegehalt bestimmt wird. Denn die auf das erhöhte Unfallruhegehalt beschränkte Formulierung des Antrags hat der Kläger in gleicher Weise bereits im Verwaltungsverfahren (Antrag vom 31. Juli 2008) und bei der – zur Bestimmung des Streitgegenstandes maßgeblichen – Klageerhebung verwendet. Auch die Begründung des Antrags im Klageverfahren lässt einen Bezug zur Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 1 BeamtVG nicht erkennen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).