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Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. November 2010 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 12. November 2010 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
3Die von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe erschüttern die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend. Dies führt dazu, dass auch das Ergebnis dieser Entscheidung auf die Beschwerde hin zu korrigieren ist, da sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Unter Beachtung der sich für das Beschwerdegericht aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Bindungen ist deshalb die Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
4Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem im Verfahren erster Instanz sinngemäß gestellten – im Beschwerdeverfahren entsprechend weiterverfolgten – Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. November 2010 gegen die Zuweisungsverfügung der Deutschen Telekom AG vom 12. November 2010 wiederherzustellen,
6aus den folgenden Gründen entsprochen: Der zulässige Antrag sei auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Zuweisungsverfügung sei – unabhängig von einer Interessenabwägung – schon allein deshalb wiederherzustellen, weil im Entscheidungszeitpunkt nicht erkennbar sei, dass das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorliege. Ein solches Interesse ergebe sich nicht aus der von der Antragsgegnerin angeführten Verwirklichung des Anspruchs des Antragstellers auf (amtsangemessene) Beschäftigung. Es könne offen bleiben, ob die Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung ein öffentliches Interesse darstelle, weil dieses jedenfalls nicht derart dringlich sei, dass es die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts rechtfertige. Hierfür spreche maßgeblich, dass das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung kein Recht des Dienstherrn, sondern ein subjektives Recht des Beamten sei. Erst wenn der Beamte diesen Anspruch geltend mache, könne der Dienstherr verpflichtet sein, eine amtsangemessene Beschäftigung zu gewährleisten. Es erscheine deshalb widersprüchlich, wenn der Dienstherr dieses subjektive Recht des Beamten zur Begründung der sofortigen Vollziehung einer Zuweisung heranziehe. Das gelte erst recht, wenn der Beamte – wie hier – bestreite, dass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung mit der zugewiesenen Tätigkeit tatsächlich erfüllt werde. Die Anordnung des Sofortvollzugs könne auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass die zugewiesene Tätigkeit bei vorübergehender Aussetzung der Zuweisung durch zusätzliches, vom Arbeitsmarkt zu rekrutierendes Personal wahrgenommen werden müsste. Denn dieser pauschale Vortrag sei substanzlos. Zudem belege der sinngemäße Hinweis der Antragsgegnerin auf zusätzliche finanzielle Belastungen, dass strukturell gerade keine Zwangslage bestehe. Abgesehen davon erscheine es zweifelhaft, ob und inwieweit wirtschaftliche Überlegungen den Sofortvollzug einer Zuweisung rechtfertigen könnten, weil es sich bei der Deutschen Telekom AG um eine Aktiengesellschaft handele, deren wirtschaftliche Prosperität im Interesse der Aktionäre liege.
7Die Antragsgegnerin wendet mit ihrer Beschwerdebegründung gegen die tragenden Begründungselemente der erstinstanzlichen Entscheidung sinngemäß ein: Das besondere Vollzugsinteresse sei in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise im angefochtenen Bescheid dargelegt und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch gegeben. Zum einen folge dieses Interesse daraus, dass nur so und im öffentlichen Interesse liegend der bereits seit dem 1. November 2003 andauernde – rechtswidrige – Zustand der Beschäftigungslosigkeit des Antragsstellers zeitnah (und nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens) beendet werden könne. Auch habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang fehlerhaft darauf abgestellt, dass der Antragsteller die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit bestreite, ohne sich selbst in der Entscheidung mit dieser Frage unter Würdigung der entsprechenden ausführlichen (in der Beschwerdebegründungsschrift wiederholten) Darlegungen der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen. Zum anderen ergebe sich das besondere Vollzugsinteresse hier aus der – keinesfalls substanzlosen - Darlegung, dass für die Vivento Customer Services GmbH (im folgenden: VCS GmbH) und auch für die Deutsche Telekom AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde: Die VCS GmbH wäre in einem solchen Fall nämlich gezwungen, Personal auf dem freien Arbeitsmarkt zu rekrutieren, um den aktuell bestehenden Bedarf an Arbeitskraft zu decken, obwohl ihre Konzernmutter – die Deutsche Telekom AG – mit dem Antragsteller einen zur Dienstleistung verpflichteten und voll alimentierten Beamten zur Verfügung stellen könne. Es würde also dem Konzern die Möglichkeit genommen, eine unnötige, zusätzliche Kosten auslösende Neueinstellung zu vermeiden. Dieses wirtschaftliche Interesse könne entgegen den vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifeln ausweislich der Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Fall 2 VwGO den Sofortvollzug auch dann rechtfertigen, wenn es als bloß privatrechtlich bewertet werde. Unabhängig davon seien die Interessen, die von der VCS GmbH bedient würden, jedenfalls mittelbar solche der Öffentlichkeit. Denn der Gesetzgeber habe in § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG die Deutsche Telekom AG und damit eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete und zur Verlagerung von Geschäftsbereichen in Beteiligungsgesellschaften wie die VCS GmbH befugte Handelsgesellschaft ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrzunehmen.
8Dieses Vorbringen trifft die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, welche der rechtlichen Überprüfung ausweislich (insbesondere) der nachfolgenden Ausführungen zum Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses (unten 3.) auch objektiv nicht standhalten. Der angefochtene Beschluss erweist sich ferner nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Namentlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen (1.). Ferner wird die Zuweisungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand aller Voraussicht nach Bestand haben (2.) und kann deswegen von ihrer "offensichtlichen" Rechtmäßigkeit gesprochen werden.
9Zum Begriff der Offensichtlichkeit in diesem Zusammenhang näher: Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 961 ff. (967 f.); ferner Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 80 Rn. 50.
101. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.
11Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 9 f., und vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; vgl. ferner etwa Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 80 Rn. 50, und Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 25, jeweils m. w. N.
12Einen in diesem Sinne (formal gesehen) nur formelhaften Charakter weist die fragliche Begründung ersichtlich nicht auf. Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ausgeführt, dass bei der Deutschen Telekom AG aufgrund der Wettbewerbssituation Marktanteile und damit Beschäftigungsmöglichkeiten weggefallen seien. Die Zuweisung von Tätigkeiten in einem anderen Unternehmen des Konzerns biete daher die Möglichkeit, dem Beschäftigungsanspruch nachzukommen und zugleich auch die Beschäftigung vollalimentierter Beamter im öffentlichen Interesse sicherzustellen. Bei der VCS GmbH bestehe gegenwärtig eine Beschäftigungsmöglichkeit. Ohne die Zuweisung des Antragstellers müsse der Bedarf der VCS GmbH an einer Arbeitskraft durch eine am Markt zu rekrutierende Neueinstellung gedeckt werden. Ein Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren würde die gesamte Zuweisungsmöglichkeit daher gefährden. U. a. letztere Ausführungen geben zu erkennen, dass sich die Antragsgegnerin mit dieser Begründung auch im konkreten Fall in sich schlüssige – und damit den rechtlichen Anforderungen genügende – Gedanken zur Eilbedürftigkeit gemacht hat.
13Vgl. insoweit schon den eine entsprechende Vollziehungsanordnung betreffenden Senatsbeschluss vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 11.
14Der Annahme der Eilbedürftigkeit kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die angestrebte Gewährleistung einer amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers sei deshalb nicht dringlich, weil der Antragsteller sein subjektives Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht geltend gemacht habe. Denn dieses vom Verwaltungsgericht gegen das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ins Feld geführte, aber mit Ausführungen eines anderen Gerichts zum Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO belegte
15– vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 8. Oktober 2008 – 1 B 59/08 –, juris, Rn. 19 –
16Argument vernachlässigt in unzulässiger Weise die sich aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht ergebenden Verpflichtungen, welche auch den Antragsteller treffen. Denn im Ergebnis führte die Ansicht des Verwaltungsgerichts darauf, dass der Antragsteller schon durch die Weigerung, sich auf seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zu berufen, die Bemühung seines Dienstherrn, ihn amtsangemessen und damit überhaupt zu beschäftigen, zunichte machen könnte. Letztlich verkehrte sich damit der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung in die faktische Rechtsmacht, schon lang andauernde Beschäftigungslosigkeit auf nicht absehbare Zeit fortdauern zu lassen, was mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht in Einklang zu bringen ist.
17Vgl. bereits den Senatsbeschluss vom 17. Juni 2011 – 1 B 258/11 –, juris, Rn. 12.
18Das weitere Argument des Verwaltungsgerichts, dass zudem der Antragsteller die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit bestritten habe, führt ebenfalls nicht weiter. Denn es kommt im vorliegenden Zusammenhang allein auf die von der Behörde gegebene Begründung für den Sofortvollzug an, nicht aber darauf, ob sie zutrifft oder überzeugend ist.
192. Die Zuweisungsverfügung wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
20Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Gleiches gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 3 PostPersRG für die Zuweisung einer Tätigkeit bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Satz 2 gehören.
21Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG, welcher von Verfassungs wegen keinen Bedenken unterliegt,
22vgl. insoweit Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 5 ME 5/11 –, juris, Rn. 12 f., m. w. N.,
23sind aller Voraussicht nach erfüllt.
24a) Nicht streitig ist zunächst, dass der Antragsteller bei der Deutschen Telekom AG und damit bei einer Aktiengesellschaft i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG beschäftigt ist. Ferner besteht kein Streit darüber, dass die Anteile der VCS GmbH, bei welcher dem Antragsteller durch die angefochtene Zuweisungsverfügung eine Tätigkeit zugewiesen wird, zu 100 Prozent von der Deutschen Telekom AG gehalten werden.
25b) Dem Antragsteller ist durch die angefochtene, hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit hinreichend bestimmte (bb) und der VCS GmbH keinen unzulässig weiten Spielraum hinsichtlich der zugewiesenen Tätigkeit belassende (cc) Verfügung dauerhaft (aa) eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG zugewiesen worden (dd).
26aa) Eine dauerhafte, d.h. auf unbestimmte Dauer angelegte Zuweisung liegt hier vor. In dem Entscheidungssatz der angefochtenen Zuweisungsverfügung heißt es nämlich eindeutig, dass dem Antragsteller "dauerhaft" im Unternehmen VCS GmbH H. als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugewiesen werde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisung dennoch tatsächlich nicht als dauerhaft angelegt ist, sind nicht erkennbar; namentlich ergäbe sich dies nicht daraus, dass im Rahmen dieser Tätigkeit in aufeinander folgenden Projekten zu arbeiten wäre.
27bb) Die Zuweisung genügt auch den Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Das bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen, für die Beteiligten und insbesondere den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 – 8 C 57.91 –, NJW 1993, 1667 = juris, Rn. 15; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5.
29Im Rahmen einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung ist es insbesondere von Bedeutung, dass sich die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen zuzuweisen, muss zudem erkennbar sein, dass eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind u. a. dort besonders hoch, wo sich wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung im Bereich moderner Telekommunikationsunternehmen Aufgaben und ihre Zuordnung zu einem bestimmten Amt nicht anhand tradierter Funktionen und Begrifflichkeiten bestimmen lassen.
30Vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2010 – 1 B 1556/09 –, juris, Rn. 7 ff.
31Vorliegend hat die Antragsgegnerin mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben in der Zuweisungsverfügung vom 12. November 2010 die Anforderungen an die Bestimmtheit erfüllt, indem sie in insgesamt 6 einzelnen Aufgabenbeschreibungen das Tätigkeitsfeld des Antragstellers detailreich beschrieben und damit den Rahmen des Aufgabenspektrums nachvollziehbar festgelegt hat. Eine darüber hinaus gehende prozentuale Gewichtung der einzelnen Aufgaben liefe dem Sinn der Zuweisungsverfügung zuwider. Mit ihr ist zwar das Aufgabenfeld des zugewiesenen Beamten durch das Postnachfolgeunternehmen – hier die Deutsche Telekom AG – so genau zu beschreiben, dass bei Einhaltung desselben der zugewiesene Beamte gewissermaßen automatisch im aufnehmenden Unternehmen amtsangemessen beschäftigt wird. Das bedeutet aber nicht, dass dem aufnehmenden Unternehmen, welches durch die Zuweisungsverfügung im Hinblick auf die Art der zugewiesenen Tätigkeit ebenfalls gebunden wird, exakte Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Aufteilung der – hier 6 – Einzelaufgaben zu machen sind. Das widerspräche der Regelung des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG, nach der dem aufnehmenden Unternehmen das Direktionsrecht im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch den zugewiesenen Beamten zukommt. Mit Blick auf die dargelegten Bindungen hinsichtlich der Art der zugewiesenen Tätigkeiten gewährleistet diese Regelung zum Direktionsrecht dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes, um so sicherzustellen, dass hinsichtlich des Umfangs des Arbeitseinsatzes angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagiert werden kann. Erst wenn festzustellen wäre, dass bestimmte, in der Zuweisungsverfügung enthaltene Einzelaufgaben über einen relevanten, nicht mehr lediglich Anfangsschwierigkeiten betreffenden Zeitraum keine oder nahezu keine Bedeutung für die Tätigkeit des zugewiesenen Beamten hätten, wäre Raum für eine Prüfung, ob der zugewiesene Beamte noch amtsangemessen beschäftigt würde. Diese Prüfung ließe im Regelfall jedoch keinen Schluss auf die Bestimmtheit der Zuweisungsverfügung zu, sondern gäbe allenfalls Anlass für das zuweisende Unternehmen – hier die Deutsche Telekom AG –, bei dem aufnehmenden Unternehmen auf die Einhaltung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Soweit eine Kontrolle hinsichtlich der Umsetzung der Zuweisungsverfügung ausbliebe, läge es sodann an dem zugewiesenen Beamten, die tatsächliche Erfüllung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber der Deutschen Telekom AG – notfalls auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes – geltend zu machen.
32cc) Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Zuweisungsverfügung der VCS GmbH im Hinblick auf die amtsangemessene Beschäftigung zu weite Spielräume belässt und der VCS GmbH dadurch faktisch Dienstherrenbefugnisse gegenüber dem Antragssteller einräumt.
33§ 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG setzt voraus, dass dem Beamten bei dem aufnehmenden Unternehmen der Deutschen Telekom AG "eine dem Amt entsprechende Tätigkeit" zugewiesen wird. Dazu ist vorab klarzustellen, dass mit dieser Wendung lediglich aufgegriffen wird, was die Aktiengesellschaft in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn Bund (Art. 143b Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 Abs. 1 PostPersRG) ohnehin einfachgesetzlich wie verfassungsrechtlich zu beachten hat, nämlich für eine amtsangemessene Beschäftigung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zu sorgen. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes (wie hier der Antragsteller) kann gemäß Art. 33 Abs. 5 GG von seinem Dienstherrn verlangen, dass dieser ihm ein abstrakt-funktionelles Amt – also einen nach abstrakten Kriterien umschriebenen Aufgabenkreis – wie auch ein konkret-funktionelles Amt, d.h. einen entsprechenden Dienstposten, überträgt, deren jeweilige Wertigkeiten dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Der Beamte ist erst dann mit der durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Amtsposition ausgestattet, wenn diese Ansprüche erfüllt sind. Dabei ist geklärt, dass die Ansprüche dem Kernbereich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zugehören und für den Bereich der Deutschen Telekom AG ohne Abstriche gelten. Denn Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sieht – in Einschränkung der wirtschaftlichen Entscheidungsautonomie des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG – vor, dass die Bundesbeamten bei den Postnachfolgeunternehmen unter Wahrung ihrer Rechtsstellung beschäftigt werden.
34Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 – 2 C 126.07 –, NVwZ 2009, 187 = juris Rn. 11 ff., und vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 = juris Rn. 13 ff.
35Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Befugnisse einzugrenzen, mit denen einem Postnachfolgeunternehmen gestattet wird, Beamte bei privatrechtlichen, von der Aktiengesellschaft beherrschten Tochter-, Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften zu beschäftigen. Den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss die Deutsche Telekom AG nicht nur innerhalb ihrer eigenen Betriebe genügen, sondern auch etwa in ausgegründeten Bereichen wie dem hier in Rede stehenden bei der VCS GmbH. Sie darf im Rahmen ihrer Sonderbefugnis aus § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zur Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, welche die ihr übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihr Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen. Dies aber ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar getroffen werden müssen.
36Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen – in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn und in den aufgezeigten Grenzen – selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung (weiter-) übertragen worden noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und mit entsprechenden Kompetenzen ausgestattet. Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten – wie dargelegt – lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Die dienstrechtlichen Befugnisse bleiben hingegen bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen bei einer Zuweisung auf der Grundlage des § 123a BRRG, an die sich § 4 Abs. 4 PostPersRG anlehnt.
37Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. (zu Abs. 4); ebenso Beschluss des Senats vom 16. März 2009 – 1 B 1650/08 –, ZTR 2009, 608 = juris, Rn. 8 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Januar 2009 – 5 ME 427/08 –, juris, Rn. 16, unter Bezugnahme auf Schönrock, Die amtsangemessene Beschäftigung von Beamten nach behördlicher Umorganisation, ZBR 2008, 230 (232); zu § 123a BRRG vgl. Summer, in: Fürst u.a., GKÖD, K § 27 BBG Rn. 22 und 8.
38Dass den vorstehenden Anforderungen mit der angefochtenen Zuweisungsverfügung nicht genügt wäre bzw. der VCS GmbH dem Antragsteller gegenüber faktisch das betriebliche Direktionsrecht überschreitende Befugnisse eingeräumt werden, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar.
39dd) Die dem Antragsteller zugewiesene Tätigkeit ist aller Voraussicht nach auch amtsangemessen.
40Das gilt zunächst für den zugewiesenen Aufgabenbereich eines Sachbearbeiters, der von der Wertigkeit her dem abstrakt-funktionellen Amt eines Technischen Fernmeldehauptsekretärs entsprechen muss. In der Zuweisungsverfügung ist dargelegt, dass Sachbearbeiter allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen A 6 und A 9 liegen. Das entspricht einer Zuordnung zum mittleren Dienst, dem der Antragsteller, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 7 innehat, auch angehört. Ferner ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass dem Antragsteller konkret der abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis eines Sachbearbeiters Projektmanagement zugewiesen wird. Hierzu wird in dem Bescheid ferner ausgeführt, dass diese Tätigkeit ausdrücklich der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, welche der Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und außerdem festgehalten, dass diese Tätigkeit für den Antragsteller eine höherwertige, Beförderungsexpektanzen eröffnende Tätigkeit darstelle. Bei der vorgenannten Bewertung der Tätigkeit nach T 4/A 9 handelt es sich auch nicht um eine willkürliche Festsetzung, die etwa nur erfolgt ist, um formal die Angemessenheit der Aufgabenzuweisung zu belegen. Die Antragsgegnerin hat, zuletzt im Schriftsatz vom 4. Februar 2011, insoweit erläutert, wie es zu der Festsetzung gekommen ist: Danach sind die der Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugeordneten, im Bescheid aufgeführten Einzeltätigkeiten im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG, welche gemäß § 1 Abs. 1 PostPersRG die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihr beschäftigten Beamten wahrnehme, bewertet worden und haben insgesamt zu der genannten Zuordnung nach T 4/A 9 geführt. Diese Bewertung erfülle die Voraussetzungen des § 18 BBesG und halte sich innerhalb der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die mithin hinreichend erläuterte Aufgabenbewertung bringt für das aufnehmende Unternehmen eine ausreichende Bindung im Hinblick auf den Schutz des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne aus. Die Bindung an eine der Entgeltgruppe T 4 und damit mittelbar der Besoldungsgruppe A 9 entsprechende Funktion macht im Übrigen deutlich, dass die einschlägige – amtsangemessene – Festlegung durch die Deutsche Telekom AG selbst vorgenommen worden ist und nicht durch die VCS GmbH in Anmaßung von Dienstherrenbefugnissen erfolgen kann.
41Vgl. i. E. BayVGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 – 6 CS 10.2944 –, juris, Rn. 14 ff.
42Darüber hinaus wird dem Antragsteller durch die insgesamt 6 beschriebenen Aufgabenbereiche, welche die konkrete Funktion des Sachbearbeiters Projektmanagement kennzeichnen, tatsächlich ein seinem Statusamt entsprechender bzw. sogar höherwertiger Dienstposten zugewiesen. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen Sinne. Er muss grundsätzlich die Veränderung seines Aufgabenbereichs durch Umsetzung – und ggf. wie hier durch Zuweisung – hinnehmen. Allerdings ist ihm aufgrund des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung ein Aufgabenkreis zuzuweisen, der hinsichtlich seiner Wertigkeit dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers entspricht. Dem Dienstherrn kommt bei der rechtlichen Bewertung von Dienstposten eine uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu. Diese wird nur dadurch begrenzt, dass die Gestaltungsbefugnis nicht missbräuchlich erfolgen darf. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist insoweit darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhenden Entscheidung zu rechtfertigen.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, a. a. O., juris, Rn. 12, vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = juris, Rn. 12 f., und vom 28. November 1991 – 2 C 7.89 –, NVwZ 1992, 573 – juris, Rn. 18.
44In Anwendung dieses Maßstabes ist für eine missbräuchliche Gestaltung des dem Antragsteller zugewiesenen Dienstpostens nichts ersichtlich. Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines Statusamtes bzw. sogar höherwertig eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller als Indiz für das Gegenteil behauptet, dass die ihm zugewiesenen Tätigkeiten bei der VCS GmbH in H. "im 3Schichtsystem von Leiharbeitern ... nach einer ein bis zweiwöchigen Anlernzeit" ausgeführt würden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass bei der VCS GmbH ggf. überhaupt Leiharbeiter zum Einsatz kommen – etwa weil Beamte sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen ihre Zuweisung wenden und deswegen durch Leiharbeiter ersetzt werden müssen – und eine der zugewiesenen Tätigkeit entsprechende Arbeit verrichten, spricht nicht von vornherein gegen die hier durch die Deutsche Telekom AG vorgenommene Bewertung der zugewiesenen Tätigkeit, weil er nichts über die erforderliche Qualifikation der eingesetzten Leiharbeiter besagt. Der weitergehenden Behauptung des Antragstellers, dies geschehe bereits nach einer zwei bis dreiwöchigen Anlernzeit, ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8. März 2011 (dort: Seite 1 f.) in aller Deutlichkeit entgegengetreten und hat sie als haltlos bezeichnet. Dem hat der Antragsgegner in der Folgezeit nichts mehr entgegengesetzt.
45Im Übrigen gilt auch insoweit, was bereits weiter oben (2. b) bb)) geschildert worden ist: Würde die VCS GmbH den Antragsteller tatsächlich nicht oder dauerhaft unterwertig beschäftigen, so müsste dies die Antragsgegnerin veranlassen, bei der VCS GmbH auf eine der Zuweisungsverfügung entsprechende Beschäftigung zu dringen. Denn die Zuweisungsverfügung lässt eine Interpretation nicht zu, nach der es dem aufnehmenden Unternehmen gestattet sein soll, keine bzw. nur einzelne der aufgeführten Aufgaben zum alleinigen – und dann womöglich unterwertigen – Betätigungsfeld des Antragstellers zu machen. Ein solches Fehlverhalten der VCS GmbH hätte aber keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung selbst, weil es nicht durch diese bedingt wäre.
46c) Es spricht ferner alles dafür, dass die Aktiengesellschaft, d. h. hier die Deutsche Telekom AG, ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung hat. Ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist gegeben, wenn betriebstechnische, wirtschaftliche, organisatorische oder personalwirtschaftliche Gründe vorliegen und von erheblichem Gewicht sind. Letzteres ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal "dringend". Denn mit diesem Begriff wird ausgedrückt, dass eine Angelegenheit notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Ein solches Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn Aufgabenbereiche oder Dienstposten im Unternehmen aufgrund von Reorganisationen ersatzlos entfallen (sind), wenn Beamte aus einer Vermittlungs- bzw. Qualifizierungseinheit heraus auf freie Dienstposten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften vermittelt werden können oder Kräfte benötigt werden, die als Angestellte vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden müssten, wenn nicht bereits auf im Dienst befindliche (voll alimentierte) Beamte zurückgegriffen werden könnte.
47Vgl. Biletzki, "Amtswürde" contra Flexibilität – Die Zuweisung von Bundesbeamten zu Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, in: ZTR 2010, 10 ff. (12), und ders., Zur Zuweisung nach § 4 IV PostPersRG, in: NVwZ 2009, 1275 ff. (1277), jeweils m. w. N.; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des PostPersRG, BT-Drs. 15/3404, S. 8 f. wonach mit § 4 Abs. 4 PostPersRG ein Instrument geschaffen wird, "das es den Post-AGs ermöglicht, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen." Die Gründung und der Erwerb von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften und die damit einhergehende Verschlankung der Muttergesellschaft machten es, so die Begründung weiter, zwingend erforderlich, die personelle Flexibilität der Post-AGs zu erhöhen.
48Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass bei der VCS GmbH ein dringender Bedarf an Arbeitskräften bestehe, dem derzeit keine fixen Grenzen gesetzt seien. Denn die VCS GmbH sei dergestalt konzipiert, dass jederzeit die Arbeitsmenge erhöht werden könne, wenn das erforderliche Personal zur Verfügung stehe. Arbeitsgruppen für das aktuell laufende Projekt Megaplan,
49vgl. zu diesem Projekt allgemein den Beitrag in der Zeitschrift "Wellenlänge – Das Kundenmagazin der Vivento" Nr. 1, Mai 2011, Seite 24 f.: "Millionenwerte liegen unter der Erde – Vivento bringt sie zu Tage" ,
50in welchem auch der Antragsteller arbeiten solle, bestünden aus einem Teamleiter, zwei bis drei Projektmanagern und drei bis sechs Sachbearbeitern Projektmanagement. Stehe der als Sachbearbeiter Projektmanagement amtsangemessen einsetzbare Antragsteller insoweit nicht zur Verfügung, so sei das Team in seiner Arbeitsdurchführung, nicht zuletzt hinsichtlich der zu erledigenden Arbeitsmenge, beeinträchtigt. Deshalb müsse eine Arbeitskraft vom regulären Arbeitsmarkt rekrutiert werden, wenn die Zuweisung, die zudem den objektiv rechtswidrigen Zustand fehlender amtsangemessener Beschäftigung des Antragstellers beenden solle, nicht umgesetzt werden könne. In einem solchen Falle wäre die Deutsche Telekom AG mithin genötigt, nicht nur den seit dem 1. November 2003 und damit seit rund 7 ½ Jahren beschäftigungslosen Antragsteller (weiter) zu alimentieren, sondern zugleich auch die an seiner Stelle neu eingestellte Arbeitskraft zu entlohnen; dass sei nicht zumutbar.
51Mit diesem Vorbringen ist gemessen an den vorstehenden Grundsätzen hinreichend und ohne weiteres nachvollziehbar dargelegt, dass die Deutsche Telekom AG ein dringendes betriebliches und auch personalwirtschaftliches Interesse an der streitigen Zuweisung des Antragstellers hat. Der Senat hat auch keine Veranlassung, den Wahrheitsgehalt dieses Vortrags in Zweifel zu ziehen, zumal der Antragsteller den entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin nichts von Substanz entgegengesetzt hat.
52d) Sodann wird sich in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erweisen, dass die erfolgte Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar und insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig ist und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken unterliegt.
53Der Antragsteller hält der Zuweisung insoweit entgegen, das Zurücklegen der Wegstrecken zwischen seinem Wohnort in I. und dem zugewiesenen Dienstort H. sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar; ferner könne ihm als langjährigem Partner einer Kommunalbeamtin und als Hausbesitzer sowie ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen auch kein die Wegstrecken verkürzender Umzug zugemutet werden. Dieses Vorbringen greift nicht durch.
54Allerdings trifft es zu, dass (hier nur unterstellt: aktuelle und zugleich hinreichend aussagekräftige) ärztliche Stellungnahmen vorliegen, nach denen der Antragsteller die Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort nicht mit vollklimatisierten Zügen (vgl. das Ergebnis der Eignungsuntersuchung vom 2. Februar 2004, Dr. I1. , und das Attest des HNO-Arztes und Allergologen Dr. X. vom 22. Februar 2011), sondern nur mit dem Pkw bewältigen kann und dass die Dauer einer solchen einfachen Fahrt mit dem Pkw eine Stunde nicht überschreiten soll. Nach der Mitteilung der ärztlichen Beurteilung über eine Untersuchung nach beamtenrechtlichen Regelungen des Dr. H1. vom Ärztlichen Dienst der Deutschen Telekom AG vom 18. September 2006 sollte die Fahrdauer mit dem Pkw zur Arbeitsstelle "regelhaft nicht über eine Stunde betragen". Ferner hat der den Antragsteller behandelnde Orthopäde Dr. L. unter dem 23. Februar 2011 bescheinigt, dass sich gegenüber seiner Vorbescheinigung aus dem Jahre 2006 nichts bezüglich des eingeschränkten Fahrvermögens des Antragstellers von maximal einer Stunde für eine einfache Fahrstrecke zum Arbeitsplatz verändert habe. Die zeitliche Grenze solle unbedingt beachtet werden, um die langfristige Arbeitsfähigkeit des Antragstellers zu erhalten. Präzisierend zu dem "eingeschränkten Fahrvermögen" hat der Antragsteller u. a. in seinem Widerspruch vom 29. November 2010 vorgetragen, dass zu befürchten stehe, dass ihm bei längeren Fahrten jegliches Gefühl in den Händen verloren gehe. Richtig ist ferner, dass die von den Beteiligten zugrundegelegten Fahrzeiten mehr als eine Stunde betragen, nämlich nach Berechnung der Antragsgegnerin 1:32 h (Beiakte Heft 1, Blatt 21 f.) und nach Angaben des Antragstellers 1:26 bzw. 1:24 h (Widerspruch bzw. Klageschrift), so dass es bei täglichen Fahrten zwischen I. und H. zu einer ständigen Überschreitung der ärztlich angeratenen Fahrzeiten käme.
55Hiermit ist jedoch noch nicht zwingend festgestellt, dass eine Zuweisung zur VCS GmbH in H. wegstreckenbedingt auszuscheiden hätte. Denn den vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen lässt sich keine Aussage zu der Frage entnehmen, ob nicht das Einlegen einer Fahrtpause während der jeweiligen einfachen Fahrt geeignet sein könnte, die gesundheitlichen Bedenken gegen Pkw-Fahrten des Antragstellers zwischen dem Wohn- und zugewiesenen Dienstort auszuräumen. Diese Frage liegt hier aber mit Blick auf die vom Antragsteller im Widerspruch geschilderten, offenbar aus einer länger eingenommenen Sitzhaltung resultierenden Beschwerden durchaus nahe.
56Dieser Frage muss der Senat hier jedoch nicht nachgehen. Denn es spricht alles dafür, dass der Antragsteller bei (unterstellter) Unzumutbarkeit täglicher Fahrten zwischen dem (bisherigen) Wohnort und dem zugewiesenen Dienstort jedenfalls rechtsfehlerfrei auf einen Umzug verwiesen werden kann.
57Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass Bundesbeamte keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes haben, vielmehr grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung (hier: Zuweisung) rechnen müssen und sie dies einschließlich damit ggf. verbundener längerer Fahrzeiten (bei einer vorübergehenden Maßnahme) bzw. der Notwendigkeit eines Umzuges (bei einer – hier gegebenen – Dauermaßnahme) bei der Wohnsitznahme bzw. dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vornherein mit zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit § 72 Abs. 1 BBG).
58Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.).
59Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage des (bisherigen) Wohnortes mit Blick auf dortiges Haus- oder Wohnungseigentum ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Im Regelfall muss der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte aber Nachteile, welche aus der Lage des selbst gewählten und aufrecht erhaltenen Wohnortes zum (geänderten) Dienstort herrühren, als grundsätzlich seiner persönlichen Sphäre zugehörig hinnehmen.
60Vgl. Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 – 1 B 1286/08 – (n.v.).
61So liegt der Fall auch hier. Es ist dem mit seiner Partnerin nicht verheirateten Antragsteller gerade auch angesichts des weiter oben festgestellten dringenden betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG und der rund 7 ½jährigen Beschäftigungslosigkeit zuzumuten, zur Aufnahme der dauerhaft zugewiesenen Tätigkeit entweder eine Zweitwohnung am Dienstort anzumieten oder, wenn er ein Pendeln an den Wochenenden für unzumutbar halten sollte, ggf. zusammen mit seiner Lebensgefährtin in eine dem zugewiesenen Dienstort zumindest hinreichend nahe gelegene Wohnung umzuziehen. Es sind, wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 8. März 2011 zutreffend ausgeführt hat, keine hinreichenden Umstände erkennbar, die einer erfolgreichen Wohnungssuche des Antragstellers – erforderlichenfalls einschließlich der Anmietung einer vorübergehenden Unterkunft – bei ernsthaftem Bemühen seinerseits entgegenständen. Ihrer Fürsorgepflicht genügend hat die Antragsgegnerin in dem erwähnten Schriftsatz ferner in Aussicht gestellt, dem Antragsteller bei der Bewältigung zeitlich bedingter organisatorischer Schwierigkeiten behilflich zu sein, etwa durch Urlaubsgewährung. Schon im Zuweisungsbescheid vom 12. November 2010 hat die Antragsgegnerin zudem die Übernahme der Umzugskosten zugesagt und auf Leistungen entsprechend der Konzernbetriebsvereinbarung zum Rationalisierungsschutz für Beamte (KBV Ratio), konkret auf Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand oder Umzugshilfe, hingewiesen. Dass dem Antragsteller, wie er meint, ein Umzug aus psychischen Gründen gleichwohl nicht zugemutet werden könne, ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Namentlich ergibt sich dies nicht aus den Ausführungen des Dr. H1. vom 20. September 2006. Denn dieser – ohnehin nicht mehr hinreichend aktuellen Stellungnahme – ist lediglich zu entnehmen, dass die Arbeitsinhalte keine erhöhten Ansprüche an die psychische Belastbarkeit stellen sollten. Bezugspunkt dieser nur als Empfehlung ("sollten") formulierten Äußerung sind also allein die Arbeitsinhalte gewesen, nicht aber ein im privaten Bereich und wohl kaum ohne Unterstützung der Lebensgefährtin oder sonst nahestehender Personen zu organisierender Umzug.
623. Schließlich ist hier – entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss – auch ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben.
63In den Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss das Gericht (auch) dann, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt – wie hier – als "offensichtlich" rechtmäßig erweist, ein besondere Vollzugsinteresse feststellen, da die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme vom Regelfall des Eintritts des aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO darstellt und daher einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
64Vgl. Külpmann, a. a. O., Rn. 975 ff.; ferner Saurenhaus, a. a. O., § 80 Rn. 51; Funke-Kaiser, a. a. O., § 80 Rn. 91, jeweils m. w. N.
65Ein solches besonderes Vollzugsinteresse ist gegeben, wenn die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsakts besonders dringlich ist, wobei die herangezogene Ermächtigungsgrundlage die Dringlichkeitsgründe indizieren kann.
66Vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 265 und 144 ff. (148).
67Ein solches besonderes Vollzuginteresse liegt hier unter zwei Aspekten vor.
68Zum einen ist die Vollziehung der Zuweisung bereits deshalb besonders dringlich und liegt sie im öffentlichen Interesse, weil ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Beschäftigungslosigkeit des verbeamteten Antragstellers noch bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit u.U. während eines mehrjährigen Zeitraums andauern würde, obwohl die Antragsgegnerin als Dienstherrin zur Beseitigung dieses Zustandes verpflichtet und hierzu nunmehr in der Lage ist. Dem kann, wie bereits weiter oben ausgeführt, der beschäftigungslose Beamte mit Blick auf seine Treuepflicht nicht mit Erfolg entgegenhalten, er mache sein subjektives Recht auf amtsangemessene Beschäftigung nicht geltend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägung, das subjektive Recht des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung könne ein besonderes Vollzugsinteresse hinsichtlich der Zuweisung erst recht deshalb nicht rechtfertigen, weil der Antragsteller die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit bestritten habe. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht untersucht und das Vorliegen des besonderen Vollzugsinteresses deshalb denknotwendig auch für den Fall verneint, dass sich die Zuweisungsverfügung als "offensichtlich" rechtmäßig erweist. Wird aber die "offensichtliche" Rechtmäßigkeit der Verfügung und damit zwingend auch die Amtsangemessenheit der zugewiesenen Tätigkeit zugrundegelegt, so ist es widersprüchlich, dem gegenläufigen, die Amtsangemessenheit bestreitenden, aber in diesem Fall eben nicht haltbaren Vorbringen des Antragstellers Bedeutung für die vom Gericht zu treffende Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses beizumessen.
69Dazu, dass die Prüfung der materiellen Rechtslage, d. h. der Frage, ob der angefochtene Verwaltungsakt ernstlichen Bedenken hinsichtlich seiner Rechtmäßigkeit ausgesetzt ist, der Prüfung des besonderen Vollzugsinteresses vorauszugehen hat, vgl. etwa Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 265 i. V. m. Rn. 147 sowie Rn. 266.
70Zum anderen ist die (sofortige) Vollziehung der Zuweisung hier deshalb dringlich, weil für die Deutsche Telekom AG im Falle der langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstünde. Sie müsste dann nämlich weiterhin ihre Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung des Antragstellers erfüllen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 PostPersRG), ohne dass dieser seine mögliche und dringend benötigte Gegenleistung erbringen müsste, die gerade in einer als Dienst geltenden (vgl. § 4 Abs. 1 PostPersRG) beruflichen Tätigkeit für die Aktiengesellschaft bzw. nach der vorliegenden Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG für die VCS GmbH besteht. Zudem würden der VCS GmbH und damit mittelbar der Deutschen Telekom AG in diesem Fall Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft entstehen, obgleich bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten. Das diese Interessenlage darlegende Vorbringen der Antragsgegnerin kann ausweislich der obigen Ausführungen zum Vorliegen eines i. S. v. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dringenden betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses der Deutschen Telekom AG an der Zuweisung nicht als substanzlos abgetan werden. Der Berücksichtigung seines Inhalts als besonderes Vollzugsinteresse kann auch mit Erfolg nicht entgegengehalten werden, es zeige bloß wirtschaftliche Gründe auf, welche nur auf ein nicht berücksichtigungsfähiges privates Interesse der Aktionäre der Deutschen Telekom AG führen könnten. Zwar trifft es zu, dass der Nichterhalt der Gegenleistung und die durch eine Ersatzkraft entstehenden Zusatzkosten allein zu wirtschaftlichen Einbußen bei privatrechtlich organisierten Unternehmen führen werden. Diese Sichtweise verkennt zunächst, dass nach wie vor auch der Bund einen Anteil an der Deutschen Telekom AG hält, der sich aktuell auf 31,98 Prozent beläuft.
71Vgl. die Angaben des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. Juni 2011 zur Privatisierungs- und Beteiligungspolitik – Deutsche Telekom AG –, im Internet zu finden unter www.bundesfinanzministerium.de/nn_3384/DE/Wirtschaft_und_Verwaltung/Bundesliegenschaften_und_Bundesbeteiligungen/Privatisierungs_und_Beteiligungspolitik/Deutsche_Telekom_AG/1822.html.
72Sodann berücksichtigt sie nicht, dass es bei Fragen der Beschäftigung eines Beamten bei der Deutschen Telekom AG oder gemäß entsprechender Zuweisung nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG bei einer Tochtergesellschaft um den gesetzlich vorgesehenen Einsatz von Beamten bei einem zwar privatrechtlich organisierten und auf Gewinnerzielung ausgerichteten, aber nach dem Beleihungsmodell zur Ausübung der Dienstherrnbefugnisse des Bundes ermächtigten (vgl. Art. 143b Abs. 3 Satz 2 und 3 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG) Unternehmen – hier der Deutschen Telekom AG – geht. Handelt die Deutsche Telekom AG aufgrund dieses Regelungsmodells bei der gesetzlich nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG vorgesehenen Zuweisung einer Beschäftigung aber gegenüber dem betroffenen Beamten in Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse, also funktionell hoheitlich, so spricht alles dafür, die dabei verfolgten – auch wirtschaftlichen – Interessen zumindest als mittelbar öffentliche Interessen zu bewerten.
73Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
74Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.