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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 186/11

Datum:
01.08.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 186/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0801.1B186.11.00
 
Schlagworte:
Besetzungsverfahren, Auswahlverfahren, Bestenauslese, Bewerbungsverfahrensanspruch, dienstliche Beurteilung, Vorbeurteilungen, Vergleichbarkeit, inhaltliche Ausschöpfung, Leistungsentwicklung, Leistungskonstanz, Auswahlerwägungen, Dokumentationspflicht, Schwerbehinderter, Diskriminierungsverbot
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Zu den allgemeinen Anforderungen der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren – hier insbesondere mit Blick auf die Fragestellungen der inhaltlichen Ausschöpfung von aktuellen und früheren dienstlichen Beurteilungen und der Modalitäten der Berücksichtigung der Leistungsentwicklung bzw. Leistungskonstanz der Bewerber als am Leistungsgrundsatz orientierte Anforderungen des Qualifikationsvergleichs.

Zum Umfang der Dokumentationspflicht des Dienstherrn hinsichtlich der wesentlichen Auswahlerwägungen, soweit es um die Frage geht, ob eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen zu einem Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber führt.

Zur Vergleichbarkeit dienstlicher (Anlass-)Beurteilungen bei auseinanderfallenden Beurteilungszeiträumen.

Aus den Diskriminierungsverboten im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und in der Richtlinie 2000/78/EG ergibt sich für einen schwerbehinderten Bewerber kein Anspruch auf vorrangige Berücksichtigung seiner Bewerbung im Verhältnis zu solchen Mitbewerbern, die in ihrer Leistungsentwicklung/-konstanz einen beachtlichen Vorsprung aufweisen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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