Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO liegen unter Beachtung der insoweit geforderten fristgerechten Darlegung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
41.
5Die Berufung ist nicht wie gerügt wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Denn ein solcher Fehler wird durch das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend aufgezeigt und liegt auch im Ergebnis nicht vor.
6a) Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, der in dem in Rede stehenden, auf Gewährung einer bestimmten Leistung der Dienstunfallfürsorge gerichteten Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellte Beweisantrag hätte vom Verwaltungsgericht nicht wie geschehen abgelehnt werden dürfen, weil dies gegen das im Prozess geltende Gebot der grundsätzlichen Erschöpfung von ordnungsgemäß in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen verstoßen habe. Ein Ermessen des Gerichts, über die Zuziehung von (weiteren) Sachverständigen zu entscheiden, habe dabei mit Blick auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bestanden.
7Der hiermit sinngemäß wohl (zugleich) gerügte Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt indes nicht vor. Der Anspruch des Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, einem Beweisangebot/-antrag nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach seinem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet.
8Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1993 – 2 BvR 22/93 –, InfAuslR 1993, 349 = juris, Rn. 30, m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2005 – 2 B 108.04 –, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 = DÖD 2006, 134 = juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2009 – 2 B 3.09 –, NJW 2009, 2614 = juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 – A 8 S 700/11 –, juris, Rn. 5.
9Zwar lässt sich nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht bereits die Erheblichkeit des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2006 gestellten (im Punkt der hinreichenden Bestimmtheit des Beweisthemas allerdings nicht unproblematischen) Beweisantrags, ein Gutachten eines Sachverständigen "zu der Frage der Kausalität des Dienstunfalls für die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers" einzuholen, für seine Entscheidung hat verneinen wollen. Jedenfalls findet aber die erfolgte Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht eine hinreichende Stütze.
10Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags laut Sitzungsniederschrift damit (kurz) begründet, dass nach Auffassung des Gerichts ein zur Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichendes Fachgutachten vorliege. Damit wollte das Gericht ersichtlich mit zum Ausdruck bringen, dass es aus eben diesem Grunde die beantragte (weitere) Beweisaufnahme für nicht erforderlich hielt. Wie sodann in den Urteilsgründen näher erläutert worden ist, hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang von seinem als bestehend zugrunde gelegten Ermessen Gebrauch gemacht, von einer Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Fachgutachtens, hier eines gerichtliches Sachverständigengutachtens, dann abzusehen, wenn ein oder mehrere bereits vorliegende Gutachten (einschließlich solcher, die im Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren erstellt wurden) nach seiner Auffassung ausreichten, dem Gericht die für die Überzeugungsbildung notwendige Sach- und Fachkunde auf dem einschlägigen Gebiet zu vermitteln. Ein solches Vorgehen steht mit dem Prozessrecht in Einklang und vermag deswegen nicht auf den gerügten Verfahrensfehler zu führen.
11Das in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang wesentlich durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) und durch den Grundsatz der "freien" Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geprägte Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichtsordnung überlässt es im Interesse einer den Erfordernissen des Einzelfalls angepassten Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts, welche Mittel es hierzu und damit zugleich für die Gewinnung der erforderlichen richterlichen Überzeugung einsetzt. Dieses prinzipiell nicht an das Vorbringen und an Beweisanträge der Beteiligten gebundene (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO) Ermessen erstreckt sich anerkanntermaßen auch darauf, wie sich das Gericht eine gegebenenfalls für seine Entscheidung benötigte (besondere) Sachkunde verschafft. Hält es etwa die Zuziehung eines Sachverständigen (als förmliches Beweismittel im Sinne der §§ 412 ZPO i.V.m. § 98 VwGO) nicht für erforderlich, weil es sich – beispielsweise durch das Studium von im Verwaltungsverfahren bereits erstellten Fachgutachten, Stellungnahmen und/oder Berichten bzw. von in anderen Verfahren eingeholten Erkenntnissen oder von allgemein zugänglichen Quellen – selbst in ausreichendem Maße kundig gemacht hat, so kann es auch entsprechende Beweisanträge zurückweisen, muss dann allerdings offenlegen, woraus es seine Sachkunde bezieht.
12Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2003 – 2 BvR 1071/03 –, NJW 2004, 209 = juris, Rn. 27 (zum Strafprozessrecht); BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 1990 – 9 B 15.90 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 224 = NVwZ-RR 1990, 652 = juris, Rn. 5 f., und vom 18. Dezember 1991 – 1 B 139/91 –, Buchholz 310 § 98 Nr. 41 = juris, Rn. 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 1994 – A 13 S 2638/94 –, DÖV 1995, 295 = juris, Rn. 4 f., m.w.N.
13Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er z.B. in § 412 ZPO bzw. in § 244 Abs. 4 StPO seinen Ausdruck gefunden hat. Es besteht in diesem Zusammenhang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren insbesondere kein Hinderungsgrund, gerade auch die in der betreffenden Sache schon im zugehörigen Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises als Urteilsgrundlage zu verwerten und daraus hier etwa Schlüsse im Hinblick auf den für Dienstunfallfürsorgeleistungen erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und bestimmten aktuell vorhandenen Leiden zu ziehen. Dies gilt zumal dann, wenn solche Gutachten inhaltlich und nach der Person des Fachgutachters den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches (Sachverständigen-)Gutachten zu stellen sind.
14Vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 106/93 –, juris, Rn. 2, und auch schon Urteil vom 19. Dezember 1968 – VIII C 29.67 –, BVerwGE 31, 149 = juris, Rn. 30.
15Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats. Hiernach findet die Weigerung des Gerichts, ein weiteres Gutachten einzuholen, im Prozessrecht nur dann keine Stütze, wenn das bzw. die vorhandene(n), etwa im Verwaltungsverfahren eingeholte(n) Gutachten nicht hinreichend geeignet ist/sind, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen tatsächlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das bzw. die Gutachten (bzw. auch amtsärztlichen Stellungnahmen) auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist/aufweisen, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht/beruhen, von unzutreffenden tatsächliche Voraussetzungen ausgeht/ausgehen, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält/enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters (Sachverständigen) gibt/geben.
16Vgl. aus der jüngeren Senatsrechtsprechung etwa Beschluss vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 11 f., m.w.N.
17Für seine davon abweichende Auffassung, die Entscheidung über die von einem Verfahrensbeteiligten beantragte Zuziehung von (weiteren) Sachverständigen stehe nicht im Ermessen des Gerichts, wenn ein schon vorliegendes Gutachten – wie hier – lediglich im Wege des Urkundsbeweises in den Prozess eingeführt worden ist, stützt sich der Kläger im Kern nur auf den zum Asylrecht ergangenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1993 – 2 BvR 594/93 –, den er in seiner Antragsbegründung auszugsweise wiedergibt und dem, ohne dass in dem betreffenden Zusammenhang auch nur ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der erheblichen Kritik stattfindet, auf welche diese Entscheidung gestoßen ist, auch für den vorliegenden, angeblich vergleichbaren Fall zu folgen sei. Die darüber hinaus vorhandene ergänzende Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 – 2 B 3.09 –, NJW 2009, 2614, entbehrt jeglicher erläuternder Darlegungen und bleibt insofern erst recht substanzlos. Beide in Bezug genommenen Entscheidungen lassen im Übrigen auch als solche nicht klar genug hervortreten, inwiefern sich eine Begrenzung des gerichtlichen Ermessens im vorstehend genannten Sinne – und dies gerade auch bezogen auf die hier vorliegenden Umstände – schon aus dem "einfachen Verfahrensrecht" ergeben soll. Das Antragsvorbringen und die genannten Gerichtsentscheidungen können deshalb die in diesem Beschluss oben näher dargestellte ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte nicht grundsätzlich in Frage stellen.
18Vgl. in diesem Sinne – und zugleich zum Nachstehenden – etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. Dezember 1994 – A 13 S 2638/94 –, a.a.O. und juris, Rn. 6 f., und vom 10. September 1995 – A 12 S 2328/95 –, juris, Rn. 7; Stumpe, VBlBW 1995, 172 ff.
19Dem in Rede stehenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unbeschadet des § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, wonach solche Beschlüsse (bezogen auf die prozessuale Qualität) Senatsentscheidungen gleichstehen, aus mehreren Gründen eine bindenden Wirkung für die Instanzgerichte abzusprechen: Zum einen dürfte dieser Beschluss – was die hier maßgebliche Begründung betrifft – entweder versehentlich oder aber unter Überschreitung der Spruchkörperkompetenz ergangen sein. Denn es ist in der Begründung der Entscheidung nicht aufgezeigt worden oder sonst ersichtlich, dass die sich hier inhaltlich stellende Frage zuvor bereits durch eine Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (unter Verfassungsgesichtspunkten) in entsprechender Weise beantwortet worden war. Zum anderen ist das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht befugt, sozusagen als eine Art "Superrevisionsinstanz" die Auslegung des einfachen Rechts – unabhängig von hier nicht hinreichend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bezügen – verbindlich vorzugeben. Schließlich verwendet die genannte Entscheidung in dem betreffenden Zusammenhang den Begriff der Beiziehung "anderweitig" erstellter Gutachten, ohne klar herauszustellen, ob damit auch in dem zugehörigen Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten mit gemeint sein sollten, um die es bezogen auf den damals zur Entscheidung stehenden (Asyl-)Fall nicht ging.
20Zu dem in der vorliegenden Antragsbegründung schlicht mit erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2009 – 2 B 3.09 – (a.a.O.) sei in der Sache noch ergänzend angemerkt, dass dieser im Grundsatz – insofern wohl ebenfalls dem zuvor behandelten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls nicht uneingeschränkt folgend – daran festhält, dass das Ermessen des Gerichts, zu einer beweiserheblichen Tatsachenfrage ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, nicht notwendigerweise nur dann eröffnet ist, wenn das Gericht bereits selbst ein Gutachten eingeholt hat, es vielmehr auch dann gegeben sein kann, wenn das Gericht in zulässiger Weise auf ein Gutachten zu der Beweisfrage zurückgreift, welches in einem anderen Verfahren erstellt wurde. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen der genannten Entscheidung sodann darauf eingeht, dass und in welcher Weise ein solches "anderweitig" (also nicht in dem zugehörigen Verwaltungsverfahren) erstelltes Gutachten prozessual korrekt, nämlich nach den Regeln des Sachverständigenbeweises gemäß §§ 402 ff. ZPO in das gerichtliche Verfahren einzuführen ist, und zwar in einer Weise, die die Verfahrensbeteiligten in die Lage versetzt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen, ergeben sich vorliegend erkennbar Unterschiede zu dem dort entschiedenen Fall, welche das Zulassungsvorbringen unberücksichtigt lässt. Hier war nämlich das in Rede stehende, bereits vorhandene Fachgutachten nicht in einem anderen, sondern in dem konkret in Rede stehenden Verfahren eingeholt worden. Es war bekanntermaßen Bestandteil der als Beiakte zu den Gerichtsakten genommenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. In derartigen Fällen bedarf es grundsätzlich keines besonderen Hinweises des Gerichts darauf, dass es sich bei seiner Überzeugungsbildung wie selbstverständlich mit auf dieses Gutachten stützen wird, soweit ihm keine beachtlichen Mängel anhaften und es von seinem Inhalt her überzeugt. Ein in diese Richtung gehender Hinweis hat hier im Übrigen sogar vorgelegen. Er ergab sich aus dem Inhalt der Begründung der Ablehnung des Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Hierauf hätte der Kläger gegebenenfalls noch mit weiteren Anträgen (wie z.B. einem solchen auf mündliche Anhörung des damaligen Gutachters) reagieren können, was aber ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen ist.
21b) Der Kläger macht mit Blick auf den Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ferner geltend, mit der Ablehnung des Beweisantrags habe das Verwaltungsgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Wegen einer Reihe von Widersprüchen des Gutachtens Dr. I. zu anderen Gutachten, Stellungnahmen bzw. ärztlichen Befunden hätte hier zwingend ein "Obergutachten" zu der in Rede stehenden Kausalitätsproblematik eingeholt werden müssen. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Widerspruchs- und sonstige Mängelfreiheit des Gutachtens Dr. I. sei in Anbetracht der von ihm, dem Kläger, dagegen schon seit dem Verwaltungsverfahren erhobenen zahlreichen Einwände nicht nachvollziehbar.
22Das diesbezügliche Vorbringen lässt im Ergebnis nicht hervortreten, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung durch ein (weiteres) Sachverständigengutachten auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag hin oder gar von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, hätte Anlass zu einer solchen weiteren Sachaufklärung nur dann bestanden, wenn das vorhandene eingehende Fachgutachten des Dr. I. seinen Zweck, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, nicht ermöglicht hätte. Diesen Zweck hätte es dann verfehlt, wenn es offen erkennbare Mängel enthalten, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche aufweisen würde oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestünden. Dass im vorliegenden Fall zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllt wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen aber nicht hinreichend entnehmen.
23Der Kläger nimmt zur Darlegung des angenommenen Verfahrensfehlers weitestgehend auf bisheriges Vorbringen Bezug, welches das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung bereits gewürdigt und dabei jedenfalls beispielhaft in den schriftlichen Entscheidungsgründen auch ausdrücklich angesprochen hat (wie etwa die vom Kläger angeführten Äußerungen von Prof. Dr. L. und Dr. M. zur Frage der Erkennbarkeit von Vorschäden in den Röntgenaufnahmen). Er hält in diesem Zusammenhang lediglich an seiner im Ergebnis abweichenden Würdigung vorliegender Beweismittel bzw. Erkenntnisse fest. Damit wird indes ein Sachaufklärungsmangel nicht schlüssig aufgezeigt. Soweit das Zulassungsvorbringen – sinngemäß das Zugrundelegen eines unrichtigen Sachverhalts rügend – auf einen Punkt erneut näher eingeht, ist auch dies nicht zielführend. Es kann als wahr unterstellt werden, dass Dr. I. auf Seite 16 seines Gutachtens insoweit ein (Flüchtigkeits-)Fehler unterlaufen ist, als er dort den Bandscheibenvorfall im Segment S5/L1 als "rechts betont" beschrieben hat. Immerhin ist die Wiedergabe auf Seite 4 des Gutachtens, wie auch der Kläger einräumt, insoweit sachlich zutreffend. Außerdem ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit die betreffende Einzeltatsache für die hier interessierende Kausalitätsbetrachtung überhaupt von mehr als allenfalls nebensächlicher Bedeutung ist. So geht es in dem betreffenden Abschnitt auf Seiten 15/16 des Gutachtens darum, ob die Schädigung der Bandscheibe S5/L1 (als solche) vorbestehend oder Folge des Wegeunfalls ist. Letzteres hat der Gutachter mit einer Reihe von Argumenten verneint, welche erkennbar nichts mit der Richtung der Auswölbung des Bandscheibenvorfalls zu tun haben. Soweit der Kläger das Gutachten Dr. I. schließlich noch durch weitere Argumente in Frage gestellt sieht, aus denen der Kläger zugleich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO herleitet, greift auch dies nicht durch; hierzu wird auf die späteren Ausführungen zu dem betreffenden Zulassungsgrund verwiesen, welche mangels Feststellbarkeit einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht zugleich eine Berufungszulassung nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausschließen.
242.
25Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei schon nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.
26Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei mit der Rechtsansicht, dem Beweisantrag nicht Folge leisten zu müssen, von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausmaß der Pflichten aus § 86 VwGO abgewichen. Selbst unterstellt, damit solle sinngemäß eine Abweichung von dem an anderer Stelle der Antragsbegründungsschrift zitierten Kammerbeschluss vom 30. November 1993 – 2 BvR 594/93 – geltend gemacht werden, fehlt es jedenfalls in ausreichendem Maße an einer Ausformulierung/Präzisierung und Gegenüberstellung etwaiger divergierender abstrakter Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen. Deswegen vermag das betreffende Vorbringen allenfalls einen Rechtsanwendungsfehler darzutun, welcher die Berufungszulassung wegen Abweichung aber nicht eröffnen würde und überdies nach den obigen Ausführungen zu 1. auch nicht vorliegt.
273.
28Schließlich greift auch der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier nicht durch. Das Zulassungsvorbringen zeigt derartige Zweifel nicht hinreichend auf.
29Ernstliche Zweifel in dem hier in Rede stehenden Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier.
30Der Kläger macht in diesem Zusammenhang im Kern geltend, dass das angefochtene Urteil nicht auf einer ausreichenden und in der Sache überzeugenden Tatsachengrundlage beruhe. So hätten – abgesehen von unbeachtlichen, altersgerechten Verschleißerscheinungen – vor dem Unfall keine schmerzbegründenden degenerativen Veränderungen bestanden. Dies gelte zumal für die von der Beklagten behauptete Arthrose/Osteochondrose im Bereich der Hüftgelenke. Die insoweit bestehenden Beschwerden könnten vielmehr allein auf die Stauchung des im Unfallzeitpunkt durchgestreckten Beins zurückgeführt werden. Dem abweichenden Ergebnis des Gutachtens Dr. I. könne dabei – wie schon mehrfach dargelegt – nicht gefolgt werden, zumal die von ihm, dem Kläger in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen (z.B. Dr. G. , Dr. E. ) in eine andere Richtung wiesen. Weiteren Beweis habe er angetreten, ohne dass dem das Verwaltungsgericht gefolgt wäre. Damit habe er die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe kein Ursachenzusammenhang zwischen seinen Beschwerde und dem Unfallgeschehen, schlüssig in Frage gestellt.
31Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kläger postuliert in diesem Zusammenhang eine aus seiner subjektiven Sicht einzig in Betracht kommende Kausalitätsalternative, nämlich diejenige eines Zusammenhangs seiner (insbesondere auch der Hüft- und Bein)Beschwerden mit dem Ereignis des Auffahrunfalls, ohne sich dabei gerade auch mit denjenigen Bestandteilen des Gutachtens Dr. I. , welche diese Alternative mit näherer Begründung ausschließen, inhaltlich auseinanderzusetzen. Dabei ist die im Rahmen des Zulassungsantrags lediglich wiederholend aufgestellte Behauptung, der Gutachter habe in seine Bewertung nicht die konkreten Fallumstände – etwa betreffend die Aufprallgeschwindigkeit – einbezogen, sondern lediglich abstrakt einen "lehrbuchartigen Verlauf" zugrunde gelegt, schon vom Verwaltungsgericht überzeugend zurückgewiesen worden. Gegen eine außergewöhnlich hohe Aufprallgeschwindigkeit und entsprechend massive Stauchung des ausgetreckten Beins spricht hier im Übrigen, dass der Kläger seiner eigenen Schilderung des Unfallhergangs zufolge nach dem Unfallereignis selbst aus dem Wagen aussteigen und die nötigen Verhandlungen mit der Polizei führen konnte sowie im Anschluss daran zum Amt gefahren ist (vgl. Gutachten Prof. Dr. T. , Seite 4). Nach dem Gutachten Dr. I. ist eine substanzielle Gewebeschädigung des Hüftgelenkskeletts inklusive des Hüftgelenkknorpels und/oder der zugehörigen Gelenkkapselweichteile der Oberschenkelmuskulatur (bei dem Unfallgeschehen) tatsächlich nicht eingetreten und im Gesamtverlauf nie nachgewiesen worden (Seite 14 seines Gutachtens). Weiter weist Dr. I. darauf hin, dass selbst unterstellt, die einwirkende stauchende Gewalt hätte zu einer primär nicht erkannten kontusionellen Knorpelschädigung des Hüftgelenks geführt, dies aufgrund des Zeitablaufs zwischen dem Unfall (April 2000) und der nun durchgeführten Untersuchung (März 2008) zu einer entsprechenden Progredienz des im Unfallzeitpunkt schon bekannten Verschleißzustandes des Hüftgelenkes geführt hätte. Diese Progredienz wäre mit absoluter Sicherheit klinisch und in den bildgebenden Darstellungen (einschließlich MRT-Untersuchung) deutlich geworden, woran es aber fehle (vgl. Seite 14 des Gutachtens). Weiter führt Dr. I. aus, die erhebliche Stauchung eines Hüftgelenks führe zu sofortigem Bewegungs- und Belastungsschmerz in diesem Gelenk, so dass sich der Unfallverletzte nach dem Unfall nur humpelnd und unter großen Schmerzen fortbewegen könne. Bei einer stauchungsbedingten Skelettverletzung des Hüftgelenks – Hüftpfannenbruch, Hüftgelenkluxation – sei eine aktive schmerzfreie Bewegung und Belastung nicht möglich; der Betroffene sei schwerstverletzt und bedürfe sofortiger, stark wirkender Analgetika und entsprechender Lagerungshilfen. Ein derartiger Unfallfolgezustand sei im vorliegenden Fall nicht gegeben (vgl. Seite 15 oben des Gutachtens). Dem hat der Kläger nichts von Gewicht entgegen gesetzt, was eine Verursachung seiner Beschwerden durch den Unfall – auch noch nach so langer Zeit – positiv nahelegen könnte.
32Etwa verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich des Umfangs der nicht nur in den Gutachten Dr. I. und Prof. Dr. T. bejahten, sondern als solche letztlich auch durch andere Arztberichte (z.B. Radiologe Dr. C. vom 22. Mai 2000, Dr. G. vom 16. August 2000) bestätigten degenerativen Veränderungen im Hüftbereich bzw. im Bereich der unteren Wirbelsäulensegmente des Klägers würden vor diesem Hintergrund in einem etwaigen Berufungsverfahren voraussichtlich keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Dies gilt selbst dann, wenn Fachärzte diese Veränderungen, wie der Kläger geltend macht, nach neuerer Untersuchung als (inzwischen) altersgerecht einstufen würden. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei dem im Jahre 1951 geborenen Kläger auch altersgerechte Abnutzungserscheinungen zu Schmerzzuständen geführt haben und führen. Die in Rede stehenden degenerativen Veränderungen sind im Übrigen in dem Gutachten Dr. I. näher konkretisiert (u.a. rechtsseitig gegenüber links geringgradig verengter Hüftgelenkspalt, Randanbauten der Gelenkpfanne), also nicht etwa nur pauschal angeführt worden. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zur Frage bestehender Vorschädigungen auch den Befundbericht des früheren Hausarztes L1. an die H. -Versicherung einbezogen hat, bei dem der Kläger, wie er in der Antragsbegründungsschrift selbst einräumt, u.a. wegen Coxalgie (Hüftschmerz) in Behandlung gewesen war.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
34Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.